Rechtsprechung
   BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5226
BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09 (https://dejure.org/2010,5226)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.2010 - 5 C 21.09 (https://dejure.org/2010,5226)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 (https://dejure.org/2010,5226)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,5226) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    SGB VIII § 86 Abs. 1 Satz 3, § 89a Abs. 1 Satz 1, § 89e Abs. 1 Satz 1, § 89e Abs. 2; SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2
    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort; Erstattung von Jugendhilfekosten; Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; Kostenerstattungspflicht; gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Justizvollzugsanstalt; örtlicher Träger der ...

  • openjur.de

    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort; Erstattung von Jugendhilfekosten; Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; Kostenerstattungspflicht; gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Justizvollzugsanstalt; örtlicher Träger der ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII § 86 Abs. 1 Satz 3, § 89a Abs. 1 Satz 1
    Aufenthalt; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort; Erstattung von Jugendhilfekosten; Jugendhilfe; Justizvollzugsanstalt; Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; Kostenerstattungspflicht; Strafvollzug; Untersuchungshaft; Vollzeitpflege; elterliche Sorge; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89e Abs 1 S 1 SGB 8, § 86 Abs 1 S 3 SGB 8, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1
    Kostenerstattung zwischen öffentlichen Jugendhilfeträgern; gewöhnlicher Aufenthalt; Auslegung von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB 8

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis des Bestehens eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes bis zur Aufnahme eines Jugendlichen in eine Einrichtung für die Begründung einer Kostenerstattungspflicht bzgl. Jugendhilfeleistungen; Zulässigkeit sog. Einrichtungsketten i.S.e Abstellung auf den gewöhnlichen ...

  • rewis.io

    Kostenerstattung zwischen öffentlichen Jugendhilfeträgern; gewöhnlicher Aufenthalt; Auslegung von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB 8

  • ra.de
  • rewis.io

    Kostenerstattung zwischen öffentlichen Jugendhilfeträgern; gewöhnlicher Aufenthalt; Auslegung von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis des Bestehens eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes bis zur Aufnahme eines Jugendlichen in eine Einrichtung für die Begründung einer Kostenerstattungspflicht bzgl. Jugendhilfeleistungen; Zulässigkeit sog. Einrichtungsketten i.S.e Abstellung auf den gewöhnlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Alleinerbe muss Kosten für Beerdigung alleine tragen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 138, 48
  • NVwZ-RR 2011, 199
  • FamRZ 2011, 295
  • DÖV 2011, 287
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09
    Auch ein solcher Zwangsaufenthalt in einer Strafvollzugsanstalt (oder Therapieeinrichtung) kann einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles (wie etwa der voraussichtlichen Dauer der Strafhaft und den sonstigen Lebensumständen des Untergebrachten) ergibt, dass der Betreffende sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern nunmehr bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 Rn. 20; Beschluss vom 8. Dezember 2006 - BVerwG 5 B 65.06 - juris Rn. 2; Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 25.96 - Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1).

    Vielmehr erfasst dieser Erstattungsanspruch auch den Fall, dass - wie hier - der Einrichtungsträger wegen seiner Zuständigkeit einem anderen Jugendhilfeträger Kosten für die von diesem anderen erbrachten Jugendhilfeleistungen zu erstatten hatte (vgl. Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 32 und vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 zu § 89a SGB VIII sowie [zu § 89e SGB VIII] OVG Lüneburg, Urteil vom 20. August 2008 - 4 LB 28/06 - EuG 2009, 102 m.w.N.).

    Auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, kommt es dabei nicht maßgeblich an (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 20).

  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 25.96

    Ausländerrecht - Bestimmung des gewähnlichen Aufenthalts bei Verbüßung einer

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09
    Auch ein solcher Zwangsaufenthalt in einer Strafvollzugsanstalt (oder Therapieeinrichtung) kann einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles (wie etwa der voraussichtlichen Dauer der Strafhaft und den sonstigen Lebensumständen des Untergebrachten) ergibt, dass der Betreffende sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern nunmehr bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 Rn. 20; Beschluss vom 8. Dezember 2006 - BVerwG 5 B 65.06 - juris Rn. 2; Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 25.96 - Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1).

    Zwar sind die Vorinstanzen - ohne dass dies die Revisionen beanstanden - im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass Herr M. während der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N. keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt am Ort des Untersuchungshaftvollzugs begründet hat, weil diese Haftform nach ihrem Zweck und ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nur vorübergehender Natur ist (vgl. Urteile vom 4. Juni 1997 a.a.O. und vom 2. April 2009 a.a.O. ) und deshalb auch regelmäßig einen vorausgehenden gewöhnlichen Aufenthalt nicht beendet.

  • BVerwG, 02.04.2009 - 5 C 2.08

    Asylsuchende; Asylverfahren; gestellter Asylantrag; gewöhnlicher Aufenthalt;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09
    Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts (im Sinne dieser Vorschrift wie auch im Sinne des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. Urteile vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1, vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 C 9.04 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 3 und vom 2. April 2009 - BVerwG 5 C 2.08 - BVerwGE 133, 320 ).

    Zwar sind die Vorinstanzen - ohne dass dies die Revisionen beanstanden - im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass Herr M. während der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N. keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt am Ort des Untersuchungshaftvollzugs begründet hat, weil diese Haftform nach ihrem Zweck und ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nur vorübergehender Natur ist (vgl. Urteile vom 4. Juni 1997 a.a.O. und vom 2. April 2009 a.a.O. ) und deshalb auch regelmäßig einen vorausgehenden gewöhnlichen Aufenthalt nicht beendet.

  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01

    Aufenthalt, gewöhnlicher - bei minderjährigen Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt,

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09
    Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts (im Sinne dieser Vorschrift wie auch im Sinne des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. Urteile vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1, vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 C 9.04 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 3 und vom 2. April 2009 - BVerwG 5 C 2.08 - BVerwGE 133, 320 ).
  • BVerwG, 08.12.2006 - 5 B 65.06

    Bewertung eines unter strafrechtlichen Gesichtspunkten erzwungenen Aufenthaltes;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09
    Auch ein solcher Zwangsaufenthalt in einer Strafvollzugsanstalt (oder Therapieeinrichtung) kann einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles (wie etwa der voraussichtlichen Dauer der Strafhaft und den sonstigen Lebensumständen des Untergebrachten) ergibt, dass der Betreffende sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern nunmehr bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 Rn. 20; Beschluss vom 8. Dezember 2006 - BVerwG 5 B 65.06 - juris Rn. 2; Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 25.96 - Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1).
  • VG Augsburg, 22.06.2006 - Au 3 K 05.274
    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09
    Das von der Beigeladenen zu 2 erstrittene Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Juni 2006 (Az.: Au 3 K 05.274) wurde rechtskräftig.
  • OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LB 28/06

    Anspruch eines Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09
    Vielmehr erfasst dieser Erstattungsanspruch auch den Fall, dass - wie hier - der Einrichtungsträger wegen seiner Zuständigkeit einem anderen Jugendhilfeträger Kosten für die von diesem anderen erbrachten Jugendhilfeleistungen zu erstatten hatte (vgl. Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 32 und vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 zu § 89a SGB VIII sowie [zu § 89e SGB VIII] OVG Lüneburg, Urteil vom 20. August 2008 - 4 LB 28/06 - EuG 2009, 102 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme; tatsächliche

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09
    Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts (im Sinne dieser Vorschrift wie auch im Sinne des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. Urteile vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1, vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 C 9.04 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 3 und vom 2. April 2009 - BVerwG 5 C 2.08 - BVerwGE 133, 320 ).
  • BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 42.01

    Jugendhilferecht, Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige; -

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09
    Das vorgenannte Auslegungsergebnis widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des § 89e SGB VIII, der - wie bereits seine gesetzliche Überschrift ausweist - den Schutz der Einrichtungsorte bezweckt und verhindern will, dass kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur überproportional finanziell belastet werden (vgl. Urteile vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 und vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - NVwZ-RR 2010, 686 ).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09
    Das vorgenannte Auslegungsergebnis widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des § 89e SGB VIII, der - wie bereits seine gesetzliche Überschrift ausweist - den Schutz der Einrichtungsorte bezweckt und verhindern will, dass kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur überproportional finanziell belastet werden (vgl. Urteile vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 und vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - NVwZ-RR 2010, 686 ).
  • VGH Bayern, 26.11.2008 - 12 BV 08.675

    Kostenerstattung nach § 89e SGB 8

  • BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05

    Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs;

  • VG Köln, 30.10.2019 - 26 K 12127/16
    BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 -, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 25-27.

    So auch: BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 12 ZB 14.1839 -, juris Rn. 24, 28; VG Ansbach, Urteil vom 10. Februar 2011 - AN 14 K 10.00755 -, juris Rn. 26; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 -, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 27; anders noch: BayVGH, Urteil vom 26. November 2008 - 12 BV 08.675 -, juris Rn. 28.

    vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 -, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 20.

    BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 -, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 29.

    Gegen eine Übertragung dieses Gedankens auf das Erfordernis der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts spricht jedoch, dass das Vorliegen eines der genannten Zwecke schon den Einrichtungsbegriff des § 89e SGB VIII prägt, BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 -, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 29, das Erfordernis der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Rahmen des § 89e SGB VIII hingegen eigenständige Bedeutung hat.

    BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 -, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2010 - 12 BV 09.1973 -, juris Rn. 46.

  • BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 13.15

    Jugendhilfe; Hilfeleistung; Leistung; jugendhilferechtliche Leistung;

    Hat sich der junge Volljährige in verschiedenen Einrichtungen aufgehalten und schließen die Einrichtungsaufenthalte in einer ununterbrochenen Einrichtungskette nahtlos aneinander an, ist für den Beginn der Leistung auf den Zeitpunkt vor der Aufnahme in die erste Einrichtung abzustellen (vgl. Kepert, in: Kunkel , SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 86a Rn. 4; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 86a Rn. 6; Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., § 86a Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 Rn. 25 f. zu § 89e SGB VIII).

    Die Untersuchungshaft eines noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten soll hingegen erst die Durchführung des Strafprozesses sichern (vgl. zum gleichlautenden Begriff des Strafvollzugs in § 89e SGB VIII BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 Rn. 28 ff.).

  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 12 ZB 14.1839

    Zum jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch

    1.2 Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt zunächst voraus, dass derjenige Elternteil, von dem sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers ableitet, unmittelbar vor der Aufnahme in eine Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des erstattungsverpflichteten Jugendhilfeträgers gehabt haben muss, er ihn mithin vor Aufnahme in die Einrichtung nicht aufgegeben haben darf (BVerwG, U.v. 29.9.2010 - 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 ff. LS.

    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I gibt eine Person regelmäßig dann auf, wenn sie ihren Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass sie am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben wird (BVerwG, U.v. 29.9.2010 - 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 ff. Rn. 22).

    1.3 Die Inanspruchnahme des Beklagten durch den Kläger im Wege des Erstattungsdurchgriffs vermittelt über § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt weiter voraus, dass bei einem Wechsel des Hilfeempfängers zwischen verschiedenen Einrichtungen wie im Fall von Y.R. eine ununterbrochene "Einrichtungskette" zwischen den jeweiligen Einrichtungen besteht (zu den Voraussetzungen einer Einrichtungskette bei § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2010 - 5 C 21-09 - BVerwGE 138, 48 ff. LS 2 Rn. 25 ff.; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand November 2011, § 89e Rn. 6).

  • VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16

    Kostenerstattung des Trägers bei Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung und

    Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht notwendig.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.September 2010 - 5 C 21/09 -, juris.).

    Auch kommt es auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, nicht maßgeblich an.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 5 B 65/06 - sowie Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18/09 -, m.w.N.; juris.) Die Frage, ob die Lebensverhältnisse die für eine Begründung oder Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts erforderliche Verfestigung aufweisen, ist im Einzelfall jeweils unter Berücksichtigung der feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse zu klären.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 - und vom 30.September 2009 - 5 C 18/08 -, jew. m.w.N., juris.).

    Hier ist es ausreichend, wenn irgendwann - soweit die in § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII festgeschriebene sechs-Monatsgrenze nicht überschritten ist - vor Beginn der Leistung ein gewöhnlicher Aufenthalt vorgelegen hat, der dann bis zum Beginn der Leistung - etwa auch durch einen tatsächlichen Aufenthalt (oder mehrere tatsächliche Aufenthalte) - abgelöst worden sein darf.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 -, BVerwGE 138, 48-61, Rn. 19, in Abgrenzung zu dem Wortlaut des § 89e SGB VIII, der auf den Zeitpunkt der "Aufnahme in eine Einrichtung" abstellt; a.A. Bohnert , in: Hauck/Noftz, SGB, 05/16, § 86 SGB VIII, Rn. 48, der offenbar das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts anders deutet.).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen

    § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll Kostenschutz überall dort gewähren, wo ein solcher nicht bereits zuständigkeitsrechtlich sichergestellt ist (Urteile vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 = Buchholz 436.511 § 89e KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 2 ff., vom 25. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 39.03 - Buchholz 436.511 § 89e KJHG/SGB VIII Nr. 2 S. 8 und 10, vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 10, jeweils Rn. 28, und vom 29. September 2010 - BVerwG 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 = Buchholz 436.511 § 89e KJHG/SGB VIII Nr. 4, jeweils Rn. 20, und Beschluss vom 29. September 2006 - BVerwG 5 B 8.06 - EuG 2008, 45 ).
  • VG Freiburg, 07.11.2013 - 4 K 1340/12

    Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern; gewöhnlicher Aufenthalt bei

    Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts vergleiche BVerwG, Urteil vom 29.09.2010 - 5 C 21/09 -, BVerwGE 138, 48.(Rn.23).

    Daraus folgt zugleich, dass jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt bzw. verliert, wenn er seinen Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass er am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2010 , NVwZ-RR 2011, 21 [richtig: NVwZ-RR 2011, 199 - d. Red.] , m.w.N.).

    Diesen (subjektiven) Entschluss zu einem Neuanfang in L., der für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts allein nicht ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2010, a.a.O.{{{ , NVwZ-RR 2011, 21 [richtig: NVwZ-RR 2011, 199 - d. Red.] , m.w.N.).

    Denn der Zwangsaufenthalt in der JVA Schwäbisch Gmünd begründete aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falls keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt von Frau S. G. Zwar kann auch ein Zwangsaufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls (wie etwa der voraussichtlichen Dauer der Strafhaft und den sonstigen Lebensumständen des Untergebrachten) ergibt, dass der Betreffende sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern nunmehr bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteile vom 29.09.2010, a.a.O.{{{ , NVwZ-RR 2011, 21 [richtig: NVwZ-RR 2011, 199 - d. Red.] , m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2014 - 4 L 135/14

    Kostenerstattung nach SGB 8 § 89e Abs 1 S 1

    Zwar steht dem Einrichtungsträger der Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht nur dann zu, wenn er eine Jugendhilfeleistung entweder selbst erbracht hat oder auf seine Kosten durch einen Dritten hat erbringen lassen, sondern auch, wenn der Einrichtungsträger wegen seiner Zuständigkeit einem anderen Jugendhilfeträger Kosten für die von diesem anderen Träger erbrachten Jugendhilfeleistungen zu erstatten hatte (BVerwG, Urt. v. 29. September 2010 - 5 C 21.09 -, zit. nach JURIS).
  • VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380

    Kostenerstattung zwischen Trägern der Jugendhilfe

    Der gewöhnliche Aufenthalt kann auch in einer Einrichtung wie z.B. einer Justizvollzugsanstalt begründet werden, da insbesondere Zwang und Unfreiwilligkeit die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausschließen (BVerwG, B.v. 8.12.2006 - 5 B 65/06 - juris LS und Rn. 2); allerdings kann ein gewöhnlicher Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt noch nicht während der Untersuchungshaft begründet werden (BVerwG, U.v. 29.9.2010 - 5 C 21/09 - juris LS 3 und Rn. 28), da dies (funktional) keine dem Strafvollzug dienende Einrichtung ist (vgl. hierzu § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).

    Demgegenüber hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 19.4.2000 - 12 ZB 98.2862 - juris Rn. 4) bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wird, einen Aufenthalt bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens in der JVA und damit einen dortigen gewöhnlichen Aufenthalt angenommen (vgl. auch BVerwG; U.v. 29.9.2010 - 5 C 21.09 - JAmt 2011, S. 279, 280 für eine siebenjährige Strafhaft bei vollständigem Abbruch der Beziehungen zu den vorigen Aufenthaltsorten).

    Dies macht deutlich, dass sie an keinem dieser Orte dauerhafte Beziehungen aufgebaut hätte, welche in gewisser Weise gefestigt (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2010 - 5 C 21.09 - Jamt 2011, 279 ff., Rn. 23) und über die Zeit der Inhaftierung hinweg tragfähig gewesen wären.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2021 - L 8 SO 207/21

    Vorläufige existenzsichernde Leistungen für einen Unionsbürger; Begriff des

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch in einer Einrichtung wie z.B. einer JVA begründet werden, weil insbesondere Zwang und Unfreiwilligkeit - anders als der Beigeladene meint - die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 8.12.2006 - 5 B 65/06 - juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 29.9.2010 - 5 C 21/09 - juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 6.12.2013 - B 14 AS 66/13 R - juris Rn. 11; Böttiger in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 36 Rn. 39).
  • VG München, 09.06.2021 - M 18 K 17.4586

    Zur örtlichen Zuständigkeit für Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hilfe zur

    Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat, sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2010 - 5 C 21/09 - juris Rn. 14, 21 f. m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 19.06.2014 - 4 A 65/14

    Kostenerstattung für Maßnahmen nach dem SGB VIII (juris: SGB 8)

  • VG Köln, 13.07.2016 - 26 K 5049/14

    Feststellung der Erstattungspflicht in Bezug auf Kosten der Hilfe zur Erziehung

  • OVG Saarland, 29.01.2013 - 3 A 206/12

    Zahlungsanspruch eines Trägers der Freien Jugendhilfe gegen einen öffentlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 5.13

    Kostenerstattung; Hilfeleistung; junger Volljähriger; Beendigung der

  • VG Augsburg, 15.12.2020 - Au 3 K 18.1562

    Keine Kostenerstattung bei fortdauernder Leistungsverpflichtung

  • VGH Bayern, 23.01.2012 - 12 BV 11.1080

    SGB 8 § 89e Abs 1 schützt bei mehrfachen Einrichtungswechseln, unabhängig vom

  • VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277

    Erfolgloser Antrag auf Krankenhilfe wegen örtlicher Unzuständigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2023 - 12 A 1586/21

    Erstattung der aufgewendeten Kosten für ein Kind als Hilfeempfänger aus Mitteln

  • VG Köln, 18.11.2020 - 26 K 15473/17
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen bei Einstellung der Leistungen

  • VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht ( §§ 86 ff. SGB VIII) bei

  • VG Freiburg, 12.03.2015 - 4 K 1734/14

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 6 N 80.11

    Kostenerstattung zwischen örtlichen Jugendhilfeträgern; Antrag auf Zulassung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2013 - 12 A 1019/13

    Erstattung der vollen Kosten der Inobhutnahme eines minderjährigen Asylbewerbers

  • VG Aachen, 27.10.2022 - 8 K 3635/19

    Verlustfeststellung; Zuständigkeit bei Haftfällen; Anhörung nur auf deutsch;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2022 - 12 A 3446/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten

  • VG Köln, 01.02.2017 - 26 K 374/16
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2015 - 4 LA 223/14

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Kostenerstattungsanspruch; Personensorge; örtliche

  • VG Ansbach, 25.07.2013 - AN 14 K 12.02273

    Kostenerstattung; Schutz der Einrichtungsorte; gewöhnlicher Aufenthalt im Rahmen

  • VG München, 20.12.2023 - M 18 K 18.6316

    Kostenerstattung, Örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel, Dynamische

  • VG Aachen, 16.10.2023 - 1 K 1476/22

    Kinder- und Jugendhilfe; Kostenerstattung; gewöhnlicher Aufenthalt

  • VG Minden, 21.06.2013 - 6 K 1846/12

    Gewährleistung einer gleichmäßigen Kostenverteilung zwischen den einzelnen

  • VG Ansbach, 30.03.2023 - AN 6 K 16.02144

    Kostenerstattung bei Gewährung von Vollzeitpflege, Verpflichtung nach § 89c SGB

  • VG München, 16.01.2019 - M 18 K 17.1905

    Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht